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Kurz gesagt: ja. Eine Firma in der Schweiz kann ihre eigenen Parkplätze an andere Firmen, Anwohner oder Besucher vermieten, zum Beispiel abends, nachts und am Wochenende, wenn die eigenen Mitarbeitenden sie nicht brauchen. Prüfen Sie vorher fünf Punkte: Baubewilligung und kommunale Parkplatzvorschriften, Mehrwertsteuer, Steuern auf die Einnahmen, den Vertrag mit den Fahrern und Ihre Haftpflichtversicherung. Zufahrt, Buchung und Bezahlung laufen danach ohne Schlüssel und ohne Personal vor Ort.
Firmenparkplätze sind während der Arbeitszeit voll und abends und am Wochenende weitgehend leer. Anwohner, Pendler und Besucher von Geschäften, Hotels oder Veranstaltungen suchen genau dann genau diese Plätze. Städte unterstützen das: Der Kanton Basel-Stadt fördert die Mehrfachnutzung von privaten Parkplätzen, bei der Firmen ihre Plätze ausserhalb der Betriebszeiten Anwohnern und Pendlern zur Verfügung stellen (Kanton Basel-Stadt). In Zürich werden Firmenparkplätze bereits am Wochenende an die Öffentlichkeit vermietet (Tages-Anzeiger, 30.09.2025).
Ihre Mitarbeitenden behalten ihre Plätze: Sie bestimmen, welche Plätze zu welchen Zeiten angeboten werden.
Parkplätze sind Teil der Baubewilligung. Im Kanton Zürich regeln § 243 des Planungs- und Baugesetzes und die Parkplatzverordnung der Gemeinde, wie viele Plätze ein Gebäude haben muss; in der Stadt Zürich prüft das Tiefbauamt im Baubewilligungsverfahren die minimal und maximal zulässige Anzahl der Abstellplätze (Stadt Zürich). Ob die Öffnung bestehender Plätze für Dritte als Nutzungsänderung gilt, hängt von der Gemeinde und von der Bewilligung der Plätze ab. Fragen Sie vor dem Start schriftlich bei der Baubehörde Ihrer Gemeinde nach. In Basel besteht das kantonale Programm genau dafür.
Die Vermietung von Parkplätzen ist grundsätzlich mit dem Normalsatz von 8,1 % mehrwertsteuerpflichtig. Ausgenommen sind nur Plätze im Gemeingebrauch oder Parkplätze, die eine unselbständige Nebenleistung zu einer steuerausgenommenen Vermietung sind, etwa zu einer Wohnung desselben Vermieters an denselben Mieter (WEKA). Kurzzeitvermietung an die Öffentlichkeit ist keine solche Nebenleistung. Ist Ihre Firma mehrwertsteuerpflichtig, rechnen Sie die Vermietung mit MWST ab; klären Sie Einzelheiten mit Ihrer Treuhand oder der ESTV.
Bei einer Firma gehören die Parkplatzeinnahmen zum steuerbaren Gewinn. Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung, etwa Unterhalt, Beleuchtung oder Zutrittssystem, mindern ihn.
Die Parkplatzmiete ist ein Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR. Der Vermieter muss den Platz in gebrauchstauglichem Zustand übergeben und erhalten (Art. 256 OR) (WEKA). Bei Kurzzeitparkieren ist die Buchung der Vertrag; die Bedingungen müssen deshalb klar regeln: Preis, Zeiten, wer den Platz nutzen darf, was bei Überschreitung der gebuchten Zeit gilt, und Hausregeln wie die maximale Höhe.
Fragen Sie Ihre Haftpflichtversicherung schriftlich, ob die Vermietung an Dritte gedeckt ist. Halten Sie Beleuchtung, Beschilderung und Zustand des Parkings in Ordnung; das ist Ihre Pflicht als Vermieter.
Das praktische Problem ist nicht der Vertrag, sondern die Schranke. Karten oder Handsender an Fremde abzugeben funktioniert nicht. Eine Kamera, die das Kennzeichen liest, oder ein QR-Code an der Einfahrt öffnet die Schranke nur für Fahrer mit gültiger Buchung und nur zu den Zeiten, die Sie freigeben. Jede Ein- und Ausfahrt wird erfasst.
Die Preise hängen vom Standort ab. Ein Beispiel: Im Lancy Centre in Genf kostet ein reservierter Platz CHF 3 pro Stunde, höchstens CHF 18 pro Tag, und ein Monatsabo CHF 175.
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